Der im Dezember 2021 veröffentliche Richtlinienvorschlag zur Bekämpfung der missbräuchlichen Nutzung von Briefkastenfirmen für Steuerzwecke und zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU wird für luxemburgische Holdingstrukturen weitreichende Auswirkungen haben und wird unter anderem auch wegen seines rückwirkenden Charakters im luxemburgischen Markt intensiv diskutiert.
Der Richtlinienvorschlag wird in der Praxis auch als ATAD 3 bezeichnet und ist ein weiterer Versuch der Europäischen Kommission, steuerrechtliche Konsequenzen bei missbräuchlicher Nutzung von Gesellschaften mit grenzüberschreitender Tätigkeit durchzusetzen. Dabei scheinen insbesondere Staaten wie die Niederlande, Irland, Zypern, aber auch Luxemburg im Fokus zu liegen.
Auch wenn es für als alternative Investmentfonds („AIF“) oder Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere („OGAW“) aufgelegte Investmentfonds sowie deren Verwaltungsgesellschaften bzw. Verwalter alternativer Investmentfonds („AIFM“) eine Befreiung geben wird, ist die Auswirkung von ATAD 3 auf luxemburgische Fondsstrukturen und insbesondere auf Holdinggesellschaften in diesen Strukturen, die üblicherweise eher mit geringer Substanz ausgestattet sind, unklar.
Dieser Beitrag umreißt den Anwendungsbereich der ATAD 3 Regelungen und erläutert mögliche Auswirkungen auf luxemburgische Fondsstrukturen beziehungsweise Holdinggesellschaften.
iStR – Heft 20/2022, Seite 754 ff. | Zeitschrift für europäische und internationale Steuer- und Wirtschaftsberatung | Organ der Deutschen Vereinigung für internationales Steuerrecht, International Fiscal Association | Verlag C.H.BECK oHG
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